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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 08.04.2005, Aktenzeichen: 10 B 2730/04 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 10 B 2730/04

Beschluss vom 08.04.2005


Leitsatz:Die nach § 23 Abs. 1 VwVfG NRW für Behörden verbindliche Amtssprache umfasst die deutsche Umgangssprache und die Fachsprache; die Verwendung fremdsprachiger Begriffe der Fachsprache (hier: "Showroom") ist zulässig, wenn diese Begriffe in einem Fachgebiet allgemein geläufig sind, wenn sich eine einheitliche und bedeutungsgleiche deutsche Übersetzung (noch) nicht herausgebildet hat oder wenn auch dem (nur) deutsch sprechenden Fachmann ihre Bedeutung ohne weiteres klar ist.
Rechtsgebiete:VwVfG NRW
Vorschriften:VwVfG NRW § 23 Abs. 1,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf 4 L 3324/04
Rechtskraft:ja

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