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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 08.03.2005, Aktenzeichen: 6 B 2695/04 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 6 B 2695/04

Beschluss vom 08.03.2005


Leitsatz:Bei einer Dienstpostenkonkurrenz kann ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die bereits erfolgte Besetzung des Dienstpostens vorläufig wieder rückgängig zu machen, gegeben sein, wenn die Besetzung des Dienstpostens für den um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Beamten mit einem Nachteil verbunden ist, der über die mit der Dienstpostenübertragung verbundene Beeinträchtigung hinausgeht.

Einem Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, der eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 BBesO innehat, steht die Funktionseignung eines ständigen Vertreters der Dienststellenleitung in einem A 16/A 16 Z-Finanzamt auch dann zu, wenn sie in seiner dienstlichen Beurteilung nicht ausdrücklich erwähnt ist - Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24.4.2003 -.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 123 Abs. 1,
Rechtskraft:ja

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