JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 08.01.2004, Aktenzeichen: 13 A 86/03
| Leitsatz: | Die missbrauchsaufsichtsrechtliche Verpflichtung der DTAG zum weiteren Inkasso für Call-by-Call-Leistungen ihrer Wettbewerber erweitert nicht unmittelbar deren Rechte und macht deren Beiladung nicht notwendig. Die wirtschaftlichen Interessen von Wettbewerbern der DTAG werden im Inkasso-Rechtsstreit von der Regulierungsbehörde wahrgenommen und geben keinen Anlass für eine einfache Beiladung der Wettbewerber. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, TKG |
| Vorschriften: | VwGO § 65, TKG § 33, |
| Verfahrensgang: | VG Köln 1 K 2788/00 |
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