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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 08.01.2004, Aktenzeichen: 13 A 86/03 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 13 A 86/03

Beschluss vom 08.01.2004


Leitsatz:Die missbrauchsaufsichtsrechtliche Verpflichtung der DTAG zum weiteren Inkasso für Call-by-Call-Leistungen ihrer Wettbewerber erweitert nicht unmittelbar deren Rechte und macht deren Beiladung nicht notwendig.

Die wirtschaftlichen Interessen von Wettbewerbern der DTAG werden im Inkasso-Rechtsstreit von der Regulierungsbehörde wahrgenommen und geben keinen Anlass für eine einfache Beiladung der Wettbewerber.
Rechtsgebiete:VwGO, TKG
Vorschriften:VwGO § 65, TKG § 33,
Verfahrensgang:VG Köln 1 K 2788/00

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