JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 07.10.2005, Aktenzeichen: 10 B 1394/05
| Leitsatz: | Formell illegalen Baumaßnahmen ist regelmäßig durch Stillegung der Baumaßnahmen oder Untersagung der Nutzungsaufnahme zu begegnen. Lediglich in Ausnahmefällen, wenn beispielsweise die Beseitigung den ohne die erforderliche Baugenehmigung Bauenden nicht wesentlich härter trifft als ein Nutzungsverbot oder - wie bei Werbeanlagen - das Nutzungsverbot einer Beseitigung gleichkommt, darf die Behörde die sofortige Entfernung eines Baukörpers allein wegen formeller Illegalität verlangen. In jedem Fall muss die Beseitigung der baulichen Anlage ohne erheblichen Substanzverlust und andere - absolut und im Wert zur baulichen Anlage gesehen - hohe Kosten für Entfernung und Lagerung möglich sein. |
| Rechtsgebiete: | BauO NRW |
| Vorschriften: | BauO NRW § 2 Abs. 1, BauO NRW § 61 Abs. 1, BauO NRW § 63 Abs. 1, BauO NRW § 65 Abs. 1 Nr. 1, BauO NRW § 75 Abs. 1, BauO NRW § 79 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | VG Minden 9 L 420/05 |
| Rechtskraft: | ja |
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