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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 07.09.2005, Aktenzeichen: 6 B 1254/05 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 6 B 1254/05

Beschluss vom 07.09.2005


Leitsatz:Die laufbahnrechtliche Probezeit dient der Abklärung der Bewährung eines Beamten u.a. in gesundheitlicher Hinsicht.

Dies gilt auch in Bezug auf bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe vorhandene und dem Dienstherrn bekannte gesundheitliche Risiken; insoweit dient die laufbahnrechtliche Probezeit dazu abzuklären, ob sich diese Risiken in der Probezeit verwirklichen und danach die Bewährung des Beamten in gesundheitlicher Hinsicht in Frage steht.
Rechtsgebiete:LBG NRW
Vorschriften:LBG NRW § 34 Abs. 1 Nr. 2,
Verfahrensgang:VG Köln 3 L 374/05
Rechtskraft:ja

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