JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 07.09.2004, Aktenzeichen: 9 B 1551/04
| Leitsatz: | Überträgt die Gemeinde einer hierzu gegründeten Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a GO NRW die komplette Aufgabe der Abwasserbeseitigung einschließlich der Gebührenerhebung und räumt sie der Anstalt dabei das Recht zum Erlass der insofern erforderlichen Satzungen ein, ist bei summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dies die Anstalt nicht zum Erlass solcher satzungsrechtlicher Bestimmungen ermächtigt, mit denen der Gemeinde die Befugnis zur Erhebung von Abwassergebühren in eigenem Namen zurückübertragen wird. |
| Rechtsgebiete: | KAG NRW, GO NRW |
| Vorschriften: | KAG NRW § 2, KAG NRW § 6, GO NRW § 114 a, |
| Verfahrensgang: | VG Köln 14 L 612/04 |
| Rechtskraft: | ja |
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