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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 07.05.2009, Aktenzeichen: 15 B 354/09 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 15 B 354/09

Beschluss vom 07.05.2009


Leitsatz:1. Eine Gemeinde darf in ihrer Entwässerungssatzung den Anschlussnehmern auferlegen, für die von ihnen vorzunehmenden Arbeiten an Grundstücksanschlussleitungen nur von der Gemeinde zugelassene Unternehmer zu beauftragen.

2. Das Rechtsverhältnis zu diesen Unternehmern (Benutzungsinteressenten) darf durch Satzung geregelt werden.

3. Die Grenzen der Regelungsbefugnis ergeben sich aus dem Zweck der Ermächtigung, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks sicherzustellen, sowie aus dem Gleichbehandlungsgebot und dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Rechtsgebiete:GG, GO NRW, LWG
Vorschriften:GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, GO NRW § 8 Abs. 1, LWG § 53 Abs. 1,
Verfahrensgang:VG Köln, 1 L 12/09
Rechtskraft:ja

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