JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 07.02.2006, Aktenzeichen: 18 E 1534/05
| Leitsatz: | 1. Wann einem Ausländer seine Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise, sondern maßgeblich danach, ob es ihm aus Rechtsgründen zuzumuten ist, Deutschland zu verlassen. 2. Demzufolge kann sich die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise insbesondere ergeben aus Abschiebungsverboten und vorrangigem Recht, namentlich Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2, 6 GG, dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sowie Art. 8 EMRK. 3. Der Umstand, dass wegen fehlender Zustimmung der UNMIK eine Abschiebung in den Kosovo unmöglich ist, führt für sich genommen nicht auf die rechtliche Unmöglichkeit einer freiwilligen Ausreise dorthin. |
| Rechtsgebiete: | GG, EMRK, AufenthG |
| Vorschriften: | GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 2 S. 2, GG Art. 6, GG Art. 20 Abs. 3, EMRK Art. 8 Abs. 1, AufenthG § 25 Abs. 3, AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7, AufenthG § 60a Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | VG Minden 7 K 2172/05 |
| Rechtskraft: | ja |
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