JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 07.01.2009, Aktenzeichen: 15 B 1609/08
| Leitsatz: | Die Antragstellerin ist Eigentümerin von fünf Flurstücken, von denen die Flurstücke 123, 124 und 125 gewerblich und die Flurstücke 122 und 119 landwirtschaftlich genutzt werden. Allein das Flurstück 119 grenzt an die A.-Straße, die der antragsgegnerische Bürgermeister auszubauen begonnen hat. Für alle fünf Flurstücke gemeinsam erließ der Antragsgegner einen Vorausleistungsbescheid auf den künftigen Straßenbaubeitrag. Das Flurstück 119 veräußerte die Antragstellerin. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Vorausleistungsbescheid anzuordnen, hatte in beiden Rechtszügen Erfolg. Zum bürgerlich-rechtlichen (grundbuchrechtlichen) Grundstücksbegriff. Zum ausbaubeitragsrechtlichen Grundstücksbegriff im Sinne der wirtschaftlichen Einheit. Zum ausbaubeitragsrechtlichen Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks. |
| Rechtsgebiete: | KAG NRW |
| Vorschriften: | KAG NRW § 8, |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf, 17 L 1231/08 |
| Rechtskraft: | ja |
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