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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 07.01.2008, Aktenzeichen: 8 A 1319/06 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 8 A 1319/06

Beschluss vom 07.01.2008


Leitsatz:1. Zur Sicherstellung eines schallleistungsreduzierten Betriebs einer Windkraftanlage ist es ausreichend, den maximal zulässigen Schallemissionspegel der Windkraftanlage in der Genehmigung festzuschreiben.

2. Der Anlagenbetreiber kann im Überwachungsverfahren den Nachweis, dass er den maximal zulässigen Schallemissionspegel einhält, auch durch aufgezeichnete Rotordrehzahlen führen; dann obliegt ihm der Nachweis, dass der in der Genehmigung festgesetzte Schallleistungspegel bei Einhaltung bestimmter Rotordrehzahlen tatsächlich nicht überschritten wird.
Rechtsgebiete:BImSchG
Vorschriften:BImSchG § 3 Abs. 1,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf 3 K 3397/05
Rechtskraft:ja

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