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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 06.08.2007, Aktenzeichen: 13 A 1354/06 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 13 A 1354/06

Beschluss vom 06.08.2007


Leitsatz:1. Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbracht werden, müssen gegenüber den zur Überwachung berechtigten Stellen grundsätzlich Probeläufe zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Überwachungssystems in seiner Gesamtheit auf eigene Kosten durchführen. Darin liegt kein unzulässiger Grundrechtseingriff.

2. Probeläufe umfassen nicht Schaltungen der berechtigten Stellen zwecks Ausbildung von Personal oder Entwicklung neuer technischer Vorkehrungen.

3. Gegen aus seiner Sicht rechtswidrige Probeläufe kann sich der Netzbetreiber bei der Regulierungsbehörde wehren.
Rechtsgebiete:GG, TKG, TKÜV 2005
Vorschriften:GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1, GG Art. 14, TKG § 110 Abs. 1, TKG § 115 Abs. 1, TKÜV 2005 § 23 Abs. 1,
Verfahrensgang:VG Köln 11 K 2912/04

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