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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 06.08.2002, Aktenzeichen: 10 B 939/02 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 10 B 939/02

Beschluss vom 06.08.2002


Leitsatz:1. Sind für eine Windenergieanlage verschiedene Betriebsweisen mit unterschiedlich hohen Schallleistungspegeln möglich, so muss die Baugenehmigung für die Windenergieanlage die genehmigte Betriebsweise regeln.

2. Die Begrenzung der zulässigen Schallimmissionen in einer Baugenehmigung für eine Windenergieanlage ist als bloße Zielvorgabe allein noch nicht geeignet, ausreichenden Nachbarschutz gegen Schallimmissionen sicherzustellen. Vielmehr muss auch gewährleistet sein, dass die Schallimmissionsgrenzwerte ab Beginn der Inbetriebnahme der Anlage tatsächlich eingehalten werden.
Rechtsgebiete:VwVfG
Vorschriften:VwVfG § 37 Abs. 1,
Verfahrensgang:VG Münster 2 L 244/02
Rechtskraft:ja

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