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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 06.05.2002, Aktenzeichen: 14 B 622/02 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 14 B 622/02

Beschluss vom 06.05.2002


Leitsatz:1. Der Vorsitzende des Ausschusses für die zahnärztliche Vorprüfung und die zahnärztliche Prüfung und nicht die nach § 60 Abs. 1 ZAppO zur Entscheidung über die Verlängerung der Prüfungsfrist nach § 22 Abs. 3 Satz 4 ZAppO berufene Behörde des Landes ist für die Entscheidung zuständig, ob die von einem Prüfling geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit eine "genügende Entschuldigung" im Sinne des § 16 Abs. 1 ZAppO ist.

2. Eine gemäß § 16 Abs. 1 ZAppO als entschuldigt anerkannte Säumnis ist eine "Behinderung aus anderen zwingenden Gründen" im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 4 ZAppO, wenn ein neuer Prüfungstermin nicht mehr innerhalb der Prüfungsfrist angesetzt werden kann.

3. Die Verlängerung der Prüfungsfrist kann von der Behörde des Landes gemäß § 60 Abs. 1 ZAppO bei einer "Behinderung aus anderen zwingenden Gründen" nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die vorhergehende Verlängerung sei mit dem Hinweis versehen worden, dass sie "letztmalig ausnahmsweise" erfolge. Ob die Behörde bei der Entscheidung nach § 22 Abs. 3 Satz 4 ZAppO einen Ermessensspielraum hat, bleibt offen.
Rechtsgebiete:ZAppO
Vorschriften:ZAppO § 29 Abs. 3, ZAppO § 22 Abs. 3 Satz 4, ZAppO § 16 Abs. 1, ZAppO § 60 Abs. 1,
Verfahrensgang:VG Münster 10 L 389/02

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