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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 06.04.2004, Aktenzeichen: 7 B 223/04 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 7 B 223/04

Beschluss vom 06.04.2004


Leitsatz:1. Ein Wintergarten ohne eigene tragende Wände, der lediglich aus einer Terrassenüberdachung besteht, stellt keine öffentlich-rechtliche Anbausicherung i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW dar.

2. Dass gem. § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW die Höhe von Dächern mit einer Dachneigung von nicht mehr als 45° bei der Ermittlung der Abstandfläche unberücksichtigt bleibt, hat für die Auslegung von § 6 Abs. 15 BauO NRW keine Bedeutung.

Daraus, dass nach § 6 Abs. 5 BauO NRW eine bauliche Änderung bestehender Gebäude mit Veränderung von Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände nicht "geringfügig" ist, kann nicht geschlossen werden, dass bauliche Änderungen stets geringfügig sind, wenn Länge und Höhe dieser Wände nicht verändert werden.

3. Wo die Grenze zwischen einer geringfügigen und einer nicht mehr geringfügigen Änderung liegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Eine Erhöhung des Gebäudes um mehr als die Hälfte durch ein geändertes Dach ist nicht mehr geringfügig.
Rechtsgebiete:BauO NRW
Vorschriften:BauO NRW § 6 Abs. 1 Satz 2, BauO NRW § 6 Abs. 4 Satz 5, BauO NRW § 6 Abs. 15,
Verfahrensgang:VG Köln 8 L 2960/03
Rechtskraft:ja

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