JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 06.03.2008, Aktenzeichen: 20 B 2062/07.AK
| Leitsatz: | Anträge im Sinne des § 43 ZPO sind nicht nur Anträge des Rechtsbehelfsführers, sondern auch Anträge des Rechtbehelfsgegners auf Ablehnung des Rechtsbehelfs. Der Wohnsitz eines Richters in der Nähe eines Flughafens rechtfertigt für sich allein nicht die Besorgnis, der Richter werde in einem die Änderung der Betriebsgenehmigung des Flughafens betreffenden gerichtlichen Verfahren nicht unvoreingenommen entscheiden. Dienstliche Äußerungen sind in einem Ablehnungsverfahren mit der gebotenen Zurückhaltung abzugeben. Auf eine unangemessene Provokation darf der Richter aber mit scharfen Worten reagieren, solange sie nicht außer Verhältnis zu der vorhergehenden Provokation stehen. Die dienstliche Äußerung hat nicht den Zweck, den Richter zu veranlassen, seine Entscheidungen und Verfahrenshandlungen nachträglich zu rechtfertigen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 43, |
| Rechtskraft: | ja |
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