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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 05.11.2008, Aktenzeichen: 8 B 1631/08 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 8 B 1631/08

Beschluss vom 05.11.2008


Leitsatz:1. Eine Zwischenentscheidung, mit der eine Regelung für den Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Gericht und der gerichtlichen Entscheidung über diesen Eilantrag getroffen wird, ist mit einer Beschwerde anfechtbar. Sie stellt keine prozessleitende Verfügung im Sinne von § 146 Abs. 2 VwGO dar.

2. Ob eine Zwischenentscheidung erforderlich ist, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln. Dabei sind die Folgen, die einträten, wenn der Verwaltungsakt vollzogen würde und der Eilantrag später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die Vollziehung ausgesetzt und der Eilantrag später abgelehnt würde.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 146,
Verfahrensgang:VG Köln, 1 L 1518/08
Rechtskraft:ja

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