JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 05.11.2002, Aktenzeichen: 14 A 4584/98
| Leitsatz: | 1. Die in Ordnungsverfügungen angedrohten und festgesetzen Zwangsgelder, mit denen die Verpflichtung durchgesetzt werden soll, leer stehenden Wohnraum wieder zu Wohnzwecken zu nutzen, können auch dann noch beigetrieben werden, wenn der Verpflichtete die Verfügungsbefugnis über den leer stehenden Wohnraum - hier durch eine Zwangsversteigerung - verloren hat. 2. Bei der Verpflichtung, Wohnraum wieder entsprechend seiner Zweckbestimmung zu nutzen, steht die Durchsetzung des Verbots im Vordergrund, Wohnraum zweckfremd zu nutzen. |
| Rechtsgebiete: | VwVG NRW |
| Vorschriften: | VwVG NRW § 60 Abs. 1, VwVG NRW § 65 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | VG Minden 3 K 3471/97 |
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