JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 05.10.2007, Aktenzeichen: 8 B 1340/07
| Leitsatz: | 1. Ein Dritter, der rügt, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei zu Unrecht im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG und nicht in einem förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG unter Beteiligung der Öffentlichkeit erteilt worden, ist nur dann klage- bzw. antragsbefugt, wenn sich aus seinem Vorbringen ergibt, dass sich der gerügte Verfahrensfehler auf seine materiellrechtliche Position ausgewirkt haben könnte (wie BVerwG, Urteil vom 5.10.1990 - 7 C 55.89 -, BVerwGE 85, 368). Es bleibt offen, ob an dieser Auffassung mit Blick auf § 4 UmwRBG auch für die Fälle festzuhalten ist, in denen das förmliche Genehmigungsverfahren zugleich der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung dient. 2. Eine Kleinanliefererstelle, die der Annahme von Abfällen aus Privathaushalten in haushaltsüblichen Mengen sowie der Annahme von Elektroaltgeräten dient, kann als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb oder als öffentlicher Betrieb i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in einem Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich zulässig sein. |
| Rechtsgebiete: | BauNVO, BImSchG, UmwRBG |
| Vorschriften: | BauNVO § 8, BauNVO § 15, BImSchG § 5, BImSchG § 10, BImSchG § 19, UmwRBG § 4, |
| Verfahrensgang: | VG Köln 13 L 702/07 |
| Rechtskraft: | ja |
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