JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 05.09.2008, Aktenzeichen: 13 B 1013/08
| Leitsatz: | 1. Bei der gemäß § 80 a Abs. 3 VwGO vorzunehmenden Abwägung der Belange des begünstigten Adressaten eines Verwaltungsaktes mit drittbelastender Wirkung und der Interessen des Dritten ist maßgeblich auf die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs des anfechtenden Dritten abzustellen (hier: Anordnung der sofortigen Vollziehung einer arzneimittelrechtlichen Zulassung für ein Generikum). 2. Wenn der beanstandete Verwaltungsakt nichtig ist oder wenn bereits feststeht, dass der Verwaltungsakt in naher Zukunft von der Behörde rechtmäßig aufgehoben werden wird, kann eine Anordnung der sofortigen Vollziehung in Verfahren mit Drittbeteiligung nicht ergehen. 3. Ob insbesondere dann, wenn die Arzneimittelsicherheit konkret und erheblich gefährdet ist, sich ebenfalls eine Anordnung der sofortigen Vollziehung der arzneimittelrechtlichen Zulassung verbietet, lässt der Senat offen. |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Vorschriften: | VwGO § 80 a Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | VG Köln, 24 L 666/08 |
| Rechtskraft: | ja |
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