JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 05.07.2006, Aktenzeichen: 8 B 379/06.AK
| Leitsatz: | 1. Für die Frage, ob die Begründung einer Vollziehungsanordnung den formellen Anforderungen aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung. 2. Die Klärung der Fragen, ob an der Auffassung festzuhalten ist, dass die Vorschriften über die Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens (§ 10 BImSchG) und einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 3 UVPG) keine drittschützenden Vorschriften sind und ob eine Gemeinde als "Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit" anzusehen ist, bleibt einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. 3. Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, mit der der Einsatz von Sekundärbrennstoffen in einem Kohlekraftwerk zugelassen wird. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BImSchG, UVPG |
| Vorschriften: | VwGO § 80 Abs. 3, BImSchG § 5, BImSchG § 6, BImSchG § 10, UVPG § 3, |
| Rechtskraft: | ja |
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