JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 05.06.2008, Aktenzeichen: 18 E 471/08
| Leitsatz: | 1. Zu den zumutbaren Anstrengungen eines Ausländers zur Aufklärung seiner Identität und zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapieres gehört es jedenfalls nach dem Fehlschlagen aller sonstigen Anstrengungen zum Nachweis der Ernsthaftigkeit der Bemühungen regelmäßig, in Deutschland und im Herkunftsland einen Rechtsanwalt zu beauftragen. 2. Es ist nicht Aufgabe der Ausländerbehörde sondern des Ausländers, sich gegebenenfalls die dafür erforderlichen finanziellen Mittel auf der Grundlage etwa von § 6 AsylbLG zu beschaffen. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Vorschriften: | AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1 a, AufenthG § 10 Abs. 3, AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 48 Abs. 3 Satz 1, AufenthG § 82 Abs. 3, AufenthG § 104a Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf, 27 K 2083/07 |
| Rechtskraft: | ja |
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