JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 05.06.2003, Aktenzeichen: 15 A 1738/03
| Leitsatz: | 1. Dem Anschlusszwang bezüglich der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage kann die Reinigungsleistung einer privaten Kleinkläranlage nicht entgegengehalten werden. 2. An der Rechtsprechung, dass Anschlusskosten von etwa 25.000,-- ¤ bei einem Wohnhaus noch nicht unzumutbar sind und damit keinen Verzicht auf die Anordnung des Anschlusszwangs erfordern, wird festgehalten. 3. Derselbe Gegenstand bei einem Haupt- und einem Hilfsantrag im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG liegt vor, wenn beide Ansprüche nicht nebeneinander bestehen können und auf dasselbe Interesse gerichtet sind. |
| Rechtsgebiete: | GO NRW, GKG |
| Vorschriften: | GO NRW § 9, GKG § 19 Abs. 1 Satz 3, |
| Verfahrensgang: | VG Köln 14 K 3988/00 |
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