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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 05.06.2003, Aktenzeichen: 15 A 1738/03 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 15 A 1738/03

Beschluss vom 05.06.2003


Leitsatz:1. Dem Anschlusszwang bezüglich der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage kann die Reinigungsleistung einer privaten Kleinkläranlage nicht entgegengehalten werden.

2. An der Rechtsprechung, dass Anschlusskosten von etwa 25.000,-- ¤ bei einem Wohnhaus noch nicht unzumutbar sind und damit keinen Verzicht auf die Anordnung des Anschlusszwangs erfordern, wird festgehalten.

3. Derselbe Gegenstand bei einem Haupt- und einem Hilfsantrag im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG liegt vor, wenn beide Ansprüche nicht nebeneinander bestehen können und auf dasselbe Interesse gerichtet sind.
Rechtsgebiete:GO NRW, GKG
Vorschriften:GO NRW § 9, GKG § 19 Abs. 1 Satz 3,
Verfahrensgang:VG Köln 14 K 3988/00

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