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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 05.05.2006, Aktenzeichen: 10 B 205/06 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 10 B 205/06

Beschluss vom 05.05.2006


Leitsatz:1. Unter Berücksichtigung der Schutzzwecke des Abstandflächenrechts gehen von einem 1360 m² großen Wolfsgehege mit einer ca. 3 m hohen Metallgittereinzäunung Wirkungen wie von Gebäuden im Sinne des § 6 Abs. 10 BauO NRW aus.

2. Eine Baugenehmigung für ein Wolfsgehege kann das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene drittschützende Gebot der Rücksichtnahme auch unter Berücksichtigung eines geringeren Schutzanspruchs im Außenbereich insbesondere im Hinblick auf das Wolfsgeheul verletzen.
Rechtsgebiete:BauO NRW, BauGB
Vorschriften:BauO NRW § 6 Abs. 10, BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf 4 L 2366/05
Rechtskraft:ja

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