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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 04.12.2006, Aktenzeichen: 18 B 2522/06 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 18 B 2522/06

Beschluss vom 04.12.2006


Leitsatz:Angesichts der Wertung des Gesetzgebers in § 36 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist bei ausschließlich ausländischen Familienangehörigen das Fehlen einer nicht nachhaltig gesicherten wirtschaftlichen Existenz ein gewichtiges öffentliches Interesse, das grundsätzlich bereits einem Duldungsanspruch entgegensteht. Dies gilt auch, wenn ein Familienangehöriger über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt.
Rechtsgebiete:AufenthG, GG, EMRK
Vorschriften:AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1, AufenthG § 36, AufenthG § 60a Abs. 2, GG Art. 6, EMRK Art. 8,
Verfahrensgang:VG Münster 8 L 722/06
Rechtskraft:ja

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