JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 04.11.2005, Aktenzeichen: 16 B 736/05
| Leitsatz: | Bei summarischer Überprüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO lässt sich derzeit nicht abschließend feststellen, ob im Lichte der Rechtsprechung des EuGH die Entziehung einer im EU-Ausland ausgestellten Fahrerlaubnis rechtmäßig oder rechtswirdig ist, wenn sie einen im Inland lebenden Verkehrsteilnehmer betrifft, dem vor der Erlangung der ausländischen Fahrerlaubnis seine deutsche Fahrerlaubnis wegen Eignungsmängeln entzogen worden war. Bei der demnach durchzuführenden Interessenabwägung sind die Belange der Sicherheit des Straßenverkehrs dem Interesse des Verkehrsteilnehmers übergeordnet, zu seinem Vorteil von der europarechtlich garantierten Freizügigkeit Gebrauch machen zu können. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, FeV, Richtlinie 91/439/EWG |
| Vorschriften: | VwGO § 80 Abs. 5, FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3, FeV § 28 Abs. 5, FeV § 46 Abs. 1, Richtlinie 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2, Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4, |
| Verfahrensgang: | VG Arnsberg |
| Rechtskraft: | ja |
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