JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 04.08.2006, Aktenzeichen: 19 B 1161/05
| Leitsatz: | Das Tatbestandsmerkmal "Sorge für die Person eines Kindes" in § 9 Abs. 2 StAG fordert nicht die alleinige Sorge des ausländischen Elternteils, sondern es ist auch dann erfüllt, wenn dem ausländischen Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem deutschen Elternteil zusteht (§ 1626 BGB). |
| Rechtsgebiete: | StAG |
| Vorschriften: | StAG § 9 Abs. 2, |
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