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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 04.08.2006, Aktenzeichen: 19 B 1161/05 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 19 B 1161/05

Beschluss vom 04.08.2006


Leitsatz:Das Tatbestandsmerkmal "Sorge für die Person eines Kindes" in § 9 Abs. 2 StAG fordert nicht die alleinige Sorge des ausländischen Elternteils, sondern es ist auch dann erfüllt, wenn dem ausländischen Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem deutschen Elternteil zusteht (§ 1626 BGB).
Rechtsgebiete:StAG
Vorschriften:StAG § 9 Abs. 2,

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