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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 04.07.2007, Aktenzeichen: 16 B 666/07 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 16 B 666/07

Beschluss vom 04.07.2007


Leitsatz:1. Bei der (Neu-) Erteilung der Fahrerlaubnis besteht keine Eignungsvermutung, d.h. die Erteilung der Fahrerlaubnis ist zu versagen, wenn die Eignung nicht positiv festgestellt werden kann.

2. Die Fahrerlaubnisbehörde muss im Rahmen eines Verfahrens auf (Neu-) Erteilung einer Fahrerlaubnis alle ihr bekannt gewordenen Tatsachen berücksichtigen, die Einfluss auf die Beurteilung der Kraftfahreignung haben. Ein laufendes Strafverfahren entfaltet in diesem Zusammenhang keine Sperrwirkung hinsichtlich der zu berücksichtigenden Tatsachen.

3. Die im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung wahrheitswidrige Angabe eines Fahrerlaubnisbewerbers, seit der letzten aktenkundigen Verkehrsauffälligkeit sei nichts mehr vorgefallen, kann die Aussagekraft eines die Kraftfahreignung bejahenden Gutachtens infrage stellen, weil sie dem Gutachter eine falsche Tatsachengrundlage für die Erstellung des Gutachtens liefert.

4. Vor dem Hintergrund, dass der Fahrerlaubnisbewerber seine Kraftfahreignung darzulegen hat, kann und muss im übergeordneten Interesse der Verkehrssicherheit von ihm erwartet werden, dass er keine wahrheitswidrigen Angaben macht. Ggf. kann er die Antwort auf eine Frage verweigern. Dies kann der Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens in Abhängigkeit von der Relevanz, die der Beantwortung der Frage für die Beurteilung der Kraftfahreignung beizumessen ist, berücksichtigen.
Rechtsgebiete:StVG
Vorschriften:StVG § 2 Abs. 2 Nr. 3, StVG § 2 Abs. 4,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf 6 L 229/07
Rechtskraft:ja

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