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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 04.06.2008, Aktenzeichen: 9 A 1175/08 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 9 A 1175/08

Beschluss vom 04.06.2008


Leitsatz:1. Bei der Bemessung der Abwasserabgabe gilt die "4 aus 5-Regel" nach § 6 Abs. 1 AbwV grundsätzlich auch für die Beurteilung, ob der heraberklärte Wert nach § 4 Abs. 5 AbwAG eingehalten ist. Dabei ist eine bei der behördlichen Überwachung festgestellte Überschreitung in die Auswertung eines behördlich zugelassenen Messprogramms mit einzubeziehen.

2. Es gibt keinen Grundsatz, dass mehrere Messergebnisse aus einem Störfall stets nur als eine Überschreitung gewertet werden dürfen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie dem Willkürverbot darf lediglich im Rahmen des behördlichen Ermessens bei der wasserrechtlichen Überwachung anlässlich eines Störfalls in der Regel nicht mehr als ein amtliches Messergebnis bei der Abgabeerhebung einbezogen werden. Ist die Überwachung eines Störfalls als solche nicht zu beanstanden, wird dem Verhältnismäßigkeitsprinzip bei der Abgabenerhebung durch § 4 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 AbwAG hinreichend Rechnung getragen.
Rechtsgebiete:AbwAG, AbwV
Vorschriften:AbwAG § 4 Abs., AbwV § 6 Abs. 1,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf, 8 K 1262/06
Rechtskraft:ja

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