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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 04.05.2004, Aktenzeichen: 10 A 1476/04 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 10 A 1476/04

Beschluss vom 04.05.2004


Leitsatz:Wird für ein bereits genehmigtes Bauvorhaben nachträglich eine neue Baugenehmigung erteilt, die eine Verschiebung des Baukörpers um 0,84 m gegenüber dem ursprünglich genehmigten Standort gestattet, handelt es sich bei dieser neuen Baugenehmigung nicht um eine "Nachtragsbaugenehmigung". Die neue Baugenehmigung stellt keine bloße Modifizierung der Ursprungsbaugenehmigung dar, sondern erlaubt die Verwirklichung eines wesentlich anderen Bauvorhabens, das gegenüber dem ursprünglich genehmigten Vorhaben als "aliud" anzusehen ist, weil sich für das abgewandelte Bauvorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher Voraussetzungen neu stellt.
Rechtsgebiete:BauO NRW
Vorschriften:BauO NRW § 75 Abs. 1,
Verfahrensgang:VG Gelsenkirchen 5 K 725/03
Rechtskraft:ja

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