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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 04.04.2007, Aktenzeichen: 15 B 266/07 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 15 B 266/07

Beschluss vom 04.04.2007


Leitsatz:1. In der von einer Gemeinde mit vorläufiger Haushaltsführung für eine Kreditaufnahme gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 GO NRW vorzulegenden, nach Dringlichkeit geordneten Aufstellung der vorgesehenen unaufschiebbaren Investitionen orientiert sich der Begriff Dringlichkeit in erster Linie an der sachlichen Notwendigkeit der Aufwendungen. Die Refinanzierbarkeit der Aufwendung ("kostenrechnende Einrichtung") weist dazu keinen Bezug auf.

2. § 26 Abs. 8 Satz 2 GO NRW, wonach ein Bürgerentscheid nach Ablauf von zwei Jahren durch Ratsbeschluss abgeändert werden kann, trifft keine Aussage, wann ein Bürgerentscheid durchgeführt werden muss. Vielmehr findet insoweit die Pflicht des Bürgermeisters aus § 62 Abs. 2 Satz 2 GO NRW, Ratsbeschlüsse ohne sachlich nicht gebotene Verzögerung durchzuführen, entsprechende Anwendung.
Rechtsgebiete:GO NRW
Vorschriften:GO NRW § 26, GO NRW § 82 Abs. 2,
Verfahrensgang:VG Aachen 4 L 582/06
Rechtskraft:ja

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