JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 04.01.2008, Aktenzeichen: 8 E 1152/07
| Leitsatz: | 1. Die durch die Einholung eines Privatgutachtens in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten eines Beteiligten sind nur erstattungsfähig, wenn das Gutachten in dem Verfahren vorgelegt worden ist. Die Berücksichtigung einer internen Stellungnahme in einem anwaltlichen Schriftsatz reicht nicht aus. 2. Die Mitwirkung eines privaten Sachverständigen ist nicht i.S.d. § 162 Abs. 1 VwGO zur Rechtsverteidigung notwendig, wenn sie nicht über eine Ergänzung und Erläuterung etwaiger Unklarheiten eines bereits im (immissionsschutzrechtlichen) Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachtens hinausgeht. 3. Die Höhe der nach § 162 Abs. 1 VwGO notwendigen Aufwendungen ist bei der Einschaltung eines privaten Gutachters nicht auf die Kosten eines vom Gericht beauftragten Gutachters beschränkt. Der vertraglich vereinbarte Stundensatz ist grundsätzlich erst dann nicht erstattungsfähig, wenn das Honorar offensichtlich unangemessen ist. |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Vorschriften: | VwGO § 162, |
| Verfahrensgang: | VG Münster 10 K 5051/03 |
| Rechtskraft: | ja |
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