JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 03.12.2008, Aktenzeichen: 10 A 2741/07
| Leitsatz: | 1. Anspruch auf Bescheidung eines Bauantrages kann auch ein Antragsteller haben, der nicht Eigentümer des Baugrundstücks ist, denn das Recht zu bauen folgt nicht nur aus Art 14 Abs 1 GG, sondern auch aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG). 2. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Baugenehmigungsbehörde, ob sie von einem Bauantragsteller, der nicht Eigentümer des Baugrundstücks ist, nach § 69 Abs 2 Satz 3 BauO NRW die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu dem Vorhaben verlangt. Sie muss von dieser Möglichkeit - insbe-sondere wenn das Vorliegen oder Fehlen des Sachbescheidungsinteresses auf andere Weise eindeutig festgestellt ist - keinen Gebrauch machen. 3. Ein Bauantragsteller hat kein Sachbescheidungsinteresse an der Bescheidung seines Bauantrags, wenn der Grundstückseigentümer, an den der Bauantragsteller das Grundstück veräußert hat, eine Verwirklichung des beantragten Vorhabens - etwa wegen abweichender eigener Bauwünsche - eindeutig ausschließt. |
| Rechtsgebiete: | GG, BauO NRW |
| Vorschriften: | GG Art 14 Abs. 1, BauO NRW § 69 Abs. 2 Satz 3, |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf, 4 K 2476 |
| Rechtskraft: | ja |
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