JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 03.06.2009, Aktenzeichen: 15 A 996/09
| Leitsatz: | 1. Das Recht und die Pflicht der Gemeinde, eine öffentliche Abwasseranlage zu betreiben, umfassen die Ermächtigung, das Benutzungsverhältnis unter anderem durch Satzung zu regeln (Anstaltsgewalt). 2. Die Grenzen dieser Regelungsbefugnis ergeben sich aus dem Zweck der Ermächtigung, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks sicherzustellen, sowie - abgesehen von Gleichbehandlungsgebot - aus dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. 3. An der Wirksamkeit einer Satzungsregelung, nach der die Gemeinde die Stelle innerhalb des angeschlossenen Gebäudes bestimmt, an der ein Fettabscheider einzubauen ist, bestehen Zweifel. |
| Rechtsgebiete: | GO NRW, LWG |
| Vorschriften: | GO NRW § 8, LWG § 53, |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf, 5 K 28/09 |
| Rechtskraft: | ja |
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