JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 03.06.2008, Aktenzeichen: 9 A 2762/06
| Leitsatz: | 1. Wird ein Gebührenbescheid aufgehoben, weil die zugrundeliegende Gebührensatzung als nichtig erkannt worden ist, enthält der Aufhebungsbescheid - sofern nicht im Einzelfall ein abweichender Regelungswille ausdrücklich oder schlüssig erklärt wird - regelmäßig jedenfalls dann keine Regelung des Inhalts, eine Gebühr solle dauerhaft nicht mehr geltend gemacht werden, wenn eine rückwirkende Korrektur des Satzungsrechts in Betracht kommt. 2. Eine nach rückwirkender Heilung des Satzungsmangels erfolgende neue Gebührenfestsetzung unterliegt in diesen Fällen grundsätzlich nicht den für die Rücknahme oder den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte bestehenden Einschränkungen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). |
| Rechtsgebiete: | AO, KAG NRW |
| Vorschriften: | AO § 130 Abs. 2, AO § 131 Abs. 2, KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 3b), |
| Verfahrensgang: | VG Gelsenkirchen, 13 K 3671/05 |
| Rechtskraft: | ja |
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