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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 03.04.2008, Aktenzeichen: 6 B 159/08 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 6 B 159/08

Beschluss vom 03.04.2008


Leitsatz:Erfolglose Beschwerde eines Bewerbers um eine in der Philosophischen Fakultät einer Universität zu besetzende W-3-Professur für Phonetik und akustische Kommunikation, der im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Untersagung einer neuerlichen Ruferteilung, des Eintritts in Berufungsverhandlungen, des Abschlusses einer Berufungsvereinbarung sowie der Stellenbesetzung mit einem Mitbewerber begehrt.

Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im Rahmen von Stellenbesetzungsverfahren zur Ernennung von Hochschulprofessoren regelmäßig erst dann gegeben, wenn das Verwaltungsverfahren - mit Ausnahme der Ernennung - vollständig abgeschlossen ist.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 123 Abs. 1 Satz 1,
Verfahrensgang:VG Köln, 6 L 1709/07
Rechtskraft:ja

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