JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 02.08.2007, Aktenzeichen: 15 B 902/07
| Leitsatz: | 1. Der Wahlleiter ist bei der Ersatzbestimmung eines Vertreters nach dem Kommunalwahlgesetz nicht befugt, durch Verwaltungsakt festzustellen, dass ungeachtet seiner früheren Benachrichtigung ein Bewerber nicht Mitglied des Rates geworden ist. 2. Ein Bewerber, der im Zeitpunkt des Ausscheidens eines Ratsmitglieds in der Reserveliste gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 KWahlG als Listennachfolger außer Betracht bleibt, wird auch dann nicht Ratsmitglied, wenn er die Wahl nach einer entsprechende Benachrichtigung des Wahlleiters annimmt. Eine nach Maßgabe des Wahl- und Wahlprüfungsrechts gesicherte Position erlangt er erst ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung der Feststellung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 KWahlG, dass er Listennachfolger ist. |
| Rechtsgebiete: | KWahlG, KWahlO |
| Vorschriften: | KWahlG § 35, KWahlG § 36, KWahlG § 45, KWahlO § 69, |
| Verfahrensgang: | VG Köln 4 L 715/07 |
| Rechtskraft: | ja |
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