JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 02.08.2006, Aktenzeichen: 11 A 2642/04
| Leitsatz: | 1. Bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat sich die behördliche Ermessensausübung an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere ein einwandfreier Straßenzustand, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger oder Belange des Straßen- und Stadtbildes zählen. 2. Die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde ist im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung aber nicht zur Beachtung aller anderen öffentlichen Belange berufen, die nur mittelbar im Zusammenhang mit der Straße stehen, d. h. insbesondere nicht zur Berücksichtigung allgemeiner ordnungsbehördlicher Gesichtspunkte. |
| Rechtsgebiete: | StrWG NRW, OBG NRW, VwVfG |
| Vorschriften: | StrWG NRW § 18, StrWG NRW § 19, OBG NRW § 14, VwVfG § 40, |
| Verfahrensgang: | VG Köln 11 K 522/04 |
| Rechtskraft: | ja |
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