JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 02.07.2008, Aktenzeichen: 19 A 3506/07
| Leitsatz: | 1. Rechtssetzungsakte der selbstständigen Bundesoberbehörden sind Rechtsvorschriften des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG, die der Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes entgegenstehen können. Dies gilt auch für Prüfungsordnungen des Bundesverwaltungsamtes im Bereich der beruflichen Bildung. 2. Die Prüfungsbehörde hat nicht die Befugnis, eine aus ihrer Sicht rechtswidrige Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung anstelle des Prüfungsausschusses zu treffen, wenn die Entscheidung hierüber allein dem Prüfungsausschuss übertragen ist. |
| Rechtsgebiete: | VwVfG |
| Vorschriften: | VwVfG § 1 Abs. 1, |
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