JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 02.07.2002, Aktenzeichen: 7 B 924/02
| Leitsatz: | 1. Wird auf dem Flachdach eines Wohngebäudes eine Mobilfunkanlage (hier bestehend aus zwei Antennenmasten mit ca. 7 m Höhe und einer Technikkabine mit einer Grundfläche von 2,70 x 2,70 m sowie einer Höhe von 2,70 m) aufgebracht, handelt es sich um eine nach § 63 Abs. 1 BauO NRW genehmigungspflichtige Nutzungsänderung des Gebäudes zu gewerblichen Zwecken. 2. Wird diese Nutzungsänderung ohne die erforderliche Baugenehmigung vorgenommen, kann die Bauaufsichtsbehörde ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot erlassen. |
| Rechtsgebiete: | BauO NRW |
| Vorschriften: | BauO NRW § 63 Abs. 1, BauO NRW § 65 Abs. 1 Nr. 18, |
| Verfahrensgang: | VG Gelsenkirchen 10 L 680/02 |
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