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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 02.07.2002, Aktenzeichen: 7 B 924/02 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 7 B 924/02

Beschluss vom 02.07.2002


Leitsatz:1. Wird auf dem Flachdach eines Wohngebäudes eine Mobilfunkanlage (hier bestehend aus zwei Antennenmasten mit ca. 7 m Höhe und einer Technikkabine mit einer Grundfläche von 2,70 x 2,70 m sowie einer Höhe von 2,70 m) aufgebracht, handelt es sich um eine nach § 63 Abs. 1 BauO NRW genehmigungspflichtige Nutzungsänderung des Gebäudes zu gewerblichen Zwecken.

2. Wird diese Nutzungsänderung ohne die erforderliche Baugenehmigung vorgenommen, kann die Bauaufsichtsbehörde ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot erlassen.
Rechtsgebiete:BauO NRW
Vorschriften:BauO NRW § 63 Abs. 1, BauO NRW § 65 Abs. 1 Nr. 18,
Verfahrensgang:VG Gelsenkirchen 10 L 680/02

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