JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 02.06.2008, Aktenzeichen: 19 B 609/08
| Leitsatz: | Der Umfang des Anspruchs des Schülers und seiner Eltern auf Begründung der Noten für das Arbeits- und Sozialverhalten (sog. Kopfnoten) hängt davon ab, ob sie eine Begründung verlangen, wann sie dies tun, welches Begehren sie damit verfolgen und mit welcher Begründung dies geschieht. Die Frage, ob Kopfnoten Verwaltungsakte sind, hat keine Relevanz für die statthafte Antragsart im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Ein Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Kopfnoten besteht, weil nicht auszuschließen ist, dass die Noten für den weiteren Werdegang des Schülers von Bedeutung sind. |
| Verfahrensgang: | VG Münster, 1 L 198/08 |
| Rechtskraft: | ja |
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