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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 02.05.2007, Aktenzeichen: 6 A 3510/04 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 6 A 3510/04

Beschluss vom 02.05.2007


Leitsatz:1. Keine Beihilfegewährung, wenn dem gesetzlich krankenversicherten Beamten Aufwendungen dadurch entstehen, dass die anstelle von Sachleistungen gewählte Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V hinter den tatsächlichen Kosten für Medikamente zurückbleibt (§ 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BVO in der ab dem 1.1.2000 geltenden Fassung).

2. Die freiwillige Entscheidung für das System der gesetzlichen Krankenversicherung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass für den Beamten vor seiner Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) die Erbringung von Sachleistungen ausgeschlossen war (Beitragsklasse 901).
Rechtsgebiete:BVO NRW
Vorschriften:BVO NRW § 3 Abs. 3,
Verfahrensgang:VG Köln 19 K 1205/03
Rechtskraft:ja

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