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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 02.05.2003, Aktenzeichen: 9 E 492/03 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 9 E 492/03

Beschluss vom 02.05.2003


Leitsatz:In Verfahren, mit denen eine Erhöhung der in einem Zuteilungsbescheid festgesetzten zahlenmäßigen Obergrenze prämienberechtigter Tiere (hier: Mutterschafe) erreicht werden soll, beträgt der Streitwert regelmäßig 75% der in einem Wirtschaftsjahr für die nicht berücksichtigten Tiere erzielbaren Prämien, sofern nicht im Einzelfall ein kürzerer Zeitraum im Streit steht.
Rechtsgebiete:GKG
Vorschriften:GKG § 13 Abs. 1 Satz 1,
Verfahrensgang:VG Münster 9 K 3073/02
Rechtskraft:ja

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