JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 02.05.2003, Aktenzeichen: 6 A 2131/00
| Leitsatz: | Zum Unterschied zwischen einer vor Erstellung der dienstlichen Beurteilung gebotenen Anhörung und einem Beurteilungsgespräch. Die einem Vorgesetzten dauerhaft obliegende allgemeine Aufgabe, mit dem zu beurteilenden Beamten (fördernde) Gespräche über dessen Leistungen zu führen, gehört nicht zum Beurteilungsverfahren. Eine etwaige Verletzung dieser Aufgabe führt nicht zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. |
| Vorschriften: | -, |
| Verfahrensgang: | VG Köln 19 K 4902/96 |
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