JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 02.04.2009, Aktenzeichen: 1 B 1833/08
| Leitsatz: | Die wegen Verstoßes gegen § 40 Abs. 1 Satz 1 BLV a. F. (entsprechend: § 48 Abs. 1 BLV n. F.) rechtwidrige Praxis einer Bundesbehörde, seit vielen Jahren keine Regelbeurteilungen vorzunehmen, führt nicht ohne weiteres zur Verletzung von Rechten eines im Verfahren der Beförderungsauswahl nicht zum Zuge gekommenen Konkurrenten. Es kommt vielmehr darauf an, ob die mit dem Erfordernis der Erstellung von Regelbeurteilungen bezweckte Festschreibung/Sicherung und Substantiierung eines von dem Beamten erreichten Leistungs- und Befähigungsstandes sowie die bezweckte Dokumentation einer etwaigen Leistungsentwicklung anderweitig erreicht worden ist bzw. erreicht werden kann, sodass ein an Art. 33 Abs. 2 GG orientierter Vergleich der Bewerber möglich ist. Im Zweifel hat der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber als Antragsteller in einem Konkurrentenstreitverfahren darzutun, dass und weshalb ein an Art. 33 Abs. 2 GG orientierter Vergleich nicht möglich und/oder tatsächlich nicht erfolgt ist. |
| Rechtsgebiete: | GG, BLV |
| Vorschriften: | GG Art. 33 Abs. 2, BLV a. F. § 40 Abs. 1 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | VG Köln, 15 L 439/08 |
| Rechtskraft: | ja |
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