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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 02.04.2003, Aktenzeichen: 7 B 235/03 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 7 B 235/03

Beschluss vom 02.04.2003


Leitsatz:1. Will eine Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellen, um für eine (von mehreren) im Flächennutzungsplan ausgewiesene Konzentrationszone für Windenergieanlagen solche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 100 m aus Gründen ihrer wesentlichen Dominanz auszuschließen, handelt es sich um eine planerische Zielsetzung, die mit den Instrumenten der §§ 14, 15 BauGB (Veränderungssperre, Zurückstellung von Baugesuchen) gesichert werden kann.

2. An einer solchen Bauleitplanung ist die Gemeinde auch dann nicht gehindert, wenn sie zuvor das Einvernehmen nach § 36 BauGB zu einem entsprechenden Vorhaben erteilt hat.
Rechtsgebiete:BauGB
Vorschriften:BauGB § 15 Abs. 1, BauGB § 36,
Verfahrensgang:VG Arnsberg 4 L 1967/02
Rechtskraft:ja

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