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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 02.02.2007, Aktenzeichen: 6 B 2767/06 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 6 B 2767/06

Beschluss vom 02.02.2007


Leitsatz:1. Der krankheitsbedingte Rücktritt von der Laufbahnprüfung ist auch ohne ausdrückliche Regelung in der für den Rücktritt maßgeblichen Vorschrift des § 21 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen unverzüglich zu erklären. Diese Obliegenheit des Prüflings zur Mitwirkung findet ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben in Verbindung mit dem Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG).

2. Müssen sich dem Prüfling nachträglich Zweifel hinsichtlich seiner - für ihn zunächst nicht erkennbaren - Prüfungsfähigkeit in einer zurückliegenden Prüfung einstellen, so ist er verpflichtet, sich unverzüglich Klarheit über seine damalige Prüfungsfähigkeit zu verschaffen und im Falle der Bestätigung dieser Zweifel umgehend den Rücktritt von der Prüfung zu erklären. Diese Verpflichtung ergibt sich aufgrund der auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden Obliegenheit zur Mitwirkung an der Prüfung.
Rechtsgebiete:VO, GG
Vorschriften:VO über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen § 21 Abs. 3, GG Art. 3 Abs. 1,
Verfahrensgang:VG Köln 6 L 1770/06
Rechtskraft:ja

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