JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 01.08.2003, Aktenzeichen: 7 B 968/03
| Leitsatz: | 1. Wird einer Baugenehmigung für einen Ersatzbau i.S.v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB die Nebenbestimmung beigefügt, das bestehende, im Eigentum des Bauherren stehende Gebäude, an dessen Stelle der Ersatzbau treten soll, abzubrechen, handelt es sich um eine selbständige Auflage, die eigenständig mit den Mitteln des Verwaltungszwangs vollstreckt werden kann. 2. Wird lediglich das Eigentum und auch die Bauherreneigenschaft bezüglich des Ersatzbaus auf einen Dritten übertragen, nicht hingegen auch das Eigentum an dem abzubrechenden Altbau, verbleibt die selbständige Abbruchverpflichtung - jedenfalls auch - bei dem Eigentümer des zu beseitigenden Altbaus. 3. Wird der Eigentümer des zu beseitigenden Altbaus von Miterben in einer ungeteilten Erbengemeinschaft beerbt, kann die Abbruchverpflichtung allein den Mitgliedern der Erbengemeinschaft gegenüber vollstreckt werden, auch wenn diese nicht Eigentümer und Bauherren des Ersatzbaus geworden sind. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauO NRW |
| Vorschriften: | BauGB § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, BauO NRW § 75 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | VG Arnsberg 4 L 526/03 |
| Rechtskraft: | ja |
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