JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 01.08.2002, Aktenzeichen: 18 B 1063/00
| Leitsatz: | 1. Beeinträchtigungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie während der Gültigkeitsdauer der nach § 19 AuslG zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis entstanden sind, oder zuminstest in dieser Zeit ihre wesentliche Prägung erhalten haben. (Im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 4.5.2001 - 18 B 1908/00 -, NVwZ-Beil. I 2001, 83 = EZAR 023 Nr. 23 = DVBl. 2001, 1547 - Ls -) 2. Eine ausländerrechtlich schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn die Eheleute - auch wenn sie keine gemeinsame Wohnung haben - einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und ihre tatsächliche Verbundenheit in konkreter Weise nach außen in Erscheinung tritt. |
| Rechtsgebiete: | AuslG |
| Vorschriften: | AuslG § 19 Abs. 1, AuslG § 23 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | VG Münster 8 L 52/99 |
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