JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 01.06.2007, Aktenzeichen: 7 A 3852/06
| Leitsatz: | 1. Der obere Abschluss einer Terrassenumwehrung (hier: Staffelgeschoss mit Dachterrasse) ist bei der Bemessung der Wandhöhe als oberer Bezugspunkt anzusetzen. Die Umwehrung ist als nach innen versetzter Wandteil i.S.v. § 6 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW zugleich Bezugspunkt für die Tiefe der Abstandfläche. 2. Ergibt sich von einem Bauvorhaben aus die Möglichkeit der Einsichtnahme in ein Nachbargrundstück, so verletzt dies in aller Regel nicht das Gebot der Rücksichtnahme, weil dies in bebauten innerörtlichen Bereichen zur Normalität gehört. |
| Rechtsgebiete: | BauO NRW, BauGB |
| Vorschriften: | BauO NRW § 6 Abs. 4 Satz 3, BauGB § 34, |
| Verfahrensgang: | VG Köln 8 K 5020/05 |
| Rechtskraft: | ja |
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