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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 01.06.2004, Aktenzeichen: 9 A 1779/04 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 9 A 1779/04

Beschluss vom 01.06.2004


Leitsatz:1. BSE-Untersuchungen gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE (BSE-VO) dienen ihrer maßgeblichen Zweckrichtung nach vornehmlich dem Verbraucherschutz mit der Folge, dass die BSE-VO auf die einschlägigen Ermächtigungen im Fleischhygienegesetz und die jeweiligen satzungsrechtlichen Bestimmungen über das Bestehen einer Gebührenpflicht für derartige Untersuchungen auf § 24 Abs. 1 Satz 1 FlHG i.V.m. § 1 FlGFlHKostG NRW gestützt werden können.

2. An der Verhältnismäßigkeit von BSE-Untersuchungen und der Auferlegung insoweit anfallender Gebühren auf den Betreiber eines Schlachthofes bestehen - insbesondere was Untersuchungszeiträume bis zum Sommer 2001 anbelangt - keine Bedenken; ebenso wenig begründet diese Gebührenerhebung einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip oder gegen §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW.
Rechtsgebiete:FIHG, FIGFIHKostG NRW, GebG NRW, BSE-VO
Vorschriften:FIHG § 24 Abs. 1 Satz 1, FIGFIHKostG NRW § 1, GebG NRW § 1 Abs. 1 Nr. 1, GebG NRW § 13 Abs. 1 Nr. 1, BSE-VO § 1,
Verfahrensgang:VG Minden 9 K 175/02
Rechtskraft:ja

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